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1 Das Vertragsgesetz der Volksrepublik China - Kaufverträge zwischen Unternehmen von Daniela Walcher Master of European Law - LL.M.Eur.

2 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis II V A. Einleitung 1 B. Allgemeiner Teil des Vertragsgesetzes - 4 Überblick und Gesetzeszweck C. Grundsatz der Vertragsfreiheit 4 I. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch den Begriff "Recht" in 4 VG 5 II. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 7 VG 9 III. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 127 VG 11 IV. Begrenzung der Vertragsfeiheit durch die 5 und 6 VG 12 V. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 38 VG 12 VI. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 63 VG 12 Zwischenergenis 13 D. Haftung für Vertragsverletzungen bei Kaufverträgen im Sinne des Kapitels des Vertragsgesetzes ( VG) I. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. den 157, 158 VG 14 Zwischenergebnis 16 II. Garantiehaftung ("strict liability") gem. 107 VG 16 III. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung 21 Zwischenergebnis 24 E. Weitere spezielle Vertragstypen im Sinne des Vertragsgesetzes 25 F. Wertung und Ausblick 26

3 II Literaturverzeichnis Chi, Ying Verschulden bei Vertragsverhandlungen im chinesischen Recht, Zugl.: Diss., Universität Passau (2004), Hamburg 2005 Etgen, Björn/Rubel, Jörgen DAS NEUE VERTRAGSGESETZ IM LICHTE DER UN-KAUFRECHTSKONVENTION; CHINA NACHRICHTEN 1/00, Fraser Institute (Hrsg.) Economic Freedom of the World 2007 Annual Report, Vancouver 2007 Gebhardt, Immanuel/Yuqing, Zhang/ Schröder, Rainer (Hrsg.) Comparative Analysis on the Chinese Contract Law, Berlin 2003 Heuser, Robert Grundriss des chinesischen Wirtschaftsrechts, Hamburg 2006 Huck, Winfried/Wang, Weida (Hrsg.) China und Deutschland - Praxis der Beziehungen in Recht, Wirtschaft und Kultur, Ausgewählte Beiträge der deutsch-chinesischen Wirtschaftssymposien aus , Frankfurt am Main 2006 Ling, Bing CONTRACT LAW IN CHINA, Hong Kong 2002 Liang, Huixing Die Rezeption des ausländischen Zivilrechts in China, Newsletter der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung e. V., Heft 2/2003, S Ma, Qian Sachmängel beim Unternehmenskauf - Eine rechtsvergleichende Studie nach chinesischem und deuschem Recht, Zugl.: Diss., Universität des Saarlandes, Saarbrücken (2007), Hamburg 2007

4 III Mertens, Hans-Joachim (Hrsg.) Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, Schuldrecht I, Stand: Juli 1990, Stuttgart/Berlin/Köln 1990 Mi, Jian Deutsches Recht in China seit der Politik der Reform und Öffnung, ZChinR 2007, Heft 2, S ders. Zu einigen Problemen bei der gegenwärtigen Reform des chinesichen Zivilrechts, Newsletter der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung e. V., Heft 1/2003, S. 1-8 Münzel, Frank (Hrsg.) Chinas Recht, /1, Vertragsgesetz der Volksrepublik China, Übersetzung mit Anmerkungen, Fundstelle: website des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht: ( ) Münzel, Frank/Xiaoqing, Zheng Chinas neues Vertragsrecht - ein Überblick, RIW 1999, Potter, Pitman B. The Chinese Legal System, Globalization and local legal culture, London and New York, 2001 Ranft, Michael-Florian/ Schewe, Christoph (Hrsg.) Chinesisches Wirtschaftsrecht, Einführung für Unternehmer und deren Rechtsberater, 1. Aufl., Baden-Baden Reisach, Ulrike/ Tauber, Theresia/Yuan, Xueli China - Wirtschaftspartner zwischen Wunsch und Wirklichkeit, Ein Handbuch für Praktiker, Heidelberg 2007 Scheil, Jörg-Michael/ Vertragsgesetz der Volksrepublik China, Gargulla, Tanja/ Übersetzung und Einführung, Schröder, Christoph/ Hamburg 1999 Riemenschneider, Jakob

5 IV Shao, Jiandong Die Rezeption des deutschen Zivilrechts im alten China, JZ 1999, Shao, Jiandong/Drewes, Eva (Hrsg.) Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht, Hamburg 2001 Tetz, Stefanie Neues Vertragsgesetz in China: Was ändert sich für ausländische Vertragspartner?, RIW 1999, Theusner, Alexander Das Konzept von allgemeinem und besonderem Teil im chinesischen Zivilrecht, Zugl.: Diss., Universität Passau (2005), Hamburg 2005 Wang, Tze-chièn Die Aufnahme des europäischen Rechts in China, AcP 1966, Bd. 166, S. 343 ff. Wolff, Lutz-Christian Das internationale Wirtschaftsrecht der VR China, Heidelberg 1999 Xie, Libin Chinesisches und deutsches Wirtschaftsverfassungsrecht, Köln/Berlin/München 2007 Zhang, Mo CHINESE CONTRACT LAW, Theory and Practice, Leiden, The Netherlands, 2006

6 V Abkürzungsverzeichnis AcP Archiv für die Civilistische Praxis AGZ Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China BGB Bürgerliches Gesetzbuch CASS Chinese Academy of Social Science CIETAC China International Economic and Trade Arbitration Commission HGB Deutsches Handelsgesetzbuch RiW Recht der Internationalen Wirtschaft UN United Nations UNIDROIT International Institute for the Unification of Private Law VC Volksrepublik China VG Vertragsgesetz der Volksrepublik China WTO World Trade Organization ZChinR Zeitschrift für Chinesisches Recht

7 A. Einleitung Diese Arbeit behandelt das Vertragsgesetz der Volksrepublik China 1 (VG) von 1999; es wurde am 15. März 1999 bei der 2. Sitzung des 9. Nationalen Volkskongresses verabschiedet und trat am 1. Oktober 1999 in Kraft 2 (vgl. 428 Satz 1 VG 3 ). Das Wirtschaftsvertragsgesetz der Volksrepublik China, das Außenwirtschaftsgesetz der Volksrepublik China und das Technikvertragsgesetz der Volksrepublik China traten gleichzeitig außer Kraft (vgl. 428 Satz 2 VG). Das Vertragsgesetz besteht aus drei Teilen 4 : Der erste Teil enthält allgemeine Bestimmungen ("zongze") und umfasst die Paragraphen 1 bis 129 in acht Kapiteln. Der zweite Teil enthält besondere Bestimmungen ("fenze") und umfasst die Paragraphen 130 bis 427 in fünfzehn Kapiteln, in denen verschiedene Vertragstypen geregelt werden. Der dritte Teil enthält nur einen Paragraphen, nämlich die oben genannte ergänzende Bestimmung ("fuze") des 428 VG. Das Vertragsgesetz gilt für alle zivilrechtlichen Verträge (soweit sie nicht einen familienrechtlichen Status betreffen); sein allgemeiner Teil gilt auch für Vertragstypen, die in anderen Gesetzen besonders geregelt sind 5. Diese Arbeit behandelt hauptsächlich Kaufverträge zwischen Unternehmern über bewegliche Sachen auf der Basis des Allgemeinen Teils und des Kapitels 9 des Besonderen Teils ( VG). Für die Auslegung des Vertragsgesetzes sind maßgeblich die "Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen des Vertragsgesetzes"; verabschiedet am auf der Sitzung Nachfolgend auch "VG" oder "Vertragsgesetz". Potter, The Chinese Legal System, New York 2001, S. 42; zur Enstehungsgeschichte vgl. ebd., S sowie Scheil et. al., Vertragsgesetz der Volksrepublik China, Hamburg 1999, S. 10, 11, Zhang, Chinese Contract Law, Theorie and Practice, Leiden 2006, S. 11, Ling, Bing, Contract Law in China, Hong Kong, 2002, Rz und Münzel (Hrsg.), Chinas Recht, /1, Vertragsgesetz der Volksrepublik China, Übersetzung, Anmerkungen 2, Fundstelle: website des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht: ( ). Sämtlichen Paragraphenangaben liegt die Übersetzung von Münzel (vgl. ebd.) zu Grunde. Zum nachfolgenden vgl. Ling, Bing, a. a. O., Rz Münzel/Xiaoqing, RIW 1999, 641, 642; vgl. auch: 124, 174 VG.

8 der Urteilskommission des Obersten Volksgerichts 6. Neben dem Vertragsgesetz anwendbar sind u. a. auch die "Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China"; verabschiedet am auf der 4. Sitzung des 6. Nationalen Volkskongresses 7. Zu diesen Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts hat die Urteilskommission des Obersten Volksgerichts am ausführliche Ansichten erlassen 8. Sie haben zwar formell keine Gesetzeskraft, sind aber in der Praxis von gleicher, wenn nicht größerer Bedeutung und gehen weit über eine (reine) Auslegung der Zivilrechtsgrundsätze hinaus; sie gelten nicht unmittelbar für den Bürger, sondern sind Anweisungen an die Untergerichte 9. Zwischen der chinesischen Rechtskultur und der deutschen gibt es seit über 100 Jahren eine enge Beziehung; schon der Entwurf eines "Zivilgesetzbuches der Da-Qing-Dynastie" (Erster Entwurf) von September 1911 war dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (nachfolgend: BGB) sehr ähnlich; bis hin zur Übernahme der einzelnen Bücher in identischer Reihenfolge, der Übernahme vieler konkreter Begriffe und sogar identischer Übernahme einzelner Vorschriften 10. Auch im Vertragsgesetz der Volksrepublik China sind Ähnlichkeiten und Gemeinsamkeiten mit dem deutschen BGB deutlich erkennbar, die ihre Ursache in der vorherigen Rezeption des deutschen Vgl. Münzel (Hrsg.), Chinas Recht, /1, Übersetzung mit Anmerkungen, a. a. O. Vgl. ebd., Übersetzung mit Anmerkungen. "Versuchsweise durchgeführte Ansichten des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China", vgl. ebd. in Übersetzung. Vgl. ebd., Anm. 2. Shao, JZ 1999, 80, 81 und Shao/Drewes (Hrsg.), Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht, Vorwort, Hamburg 2001; zur Rezeption ausländischen Zivilrechts in China vgl. auch: Liang, Huixing, Newsletter der Deutsch- Chinesischen Juristenvereinigung e. V., Heft 2/2003, S : "Pluralistische" Rezeption, bei der u. a. auch das japanische und schweizerische Recht berücksichtigt wurden (vgl. ebd., S. 76); Mi, Jian, ZChinR 2007, Heft 2, S und Newsletter der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung e. V., Heft 1/2003, S. 1, 4, 5: Historische Verbindung zwischen der chinesischen Rechtsordnung und dem deutschen Recht sowie auch hoher Einfluss der Rechtsordnungen Frankreichs, der Schweiz und der damaligen Sowjetunion; Wang Tze-chièn, AcP 1966, Bd. 166, S. 343 ff. 2

9 Zivilrechts haben 11. Besonders betreffend Kaufverträge gibt es viele Gemeinsamkeiten, aber auch viele wesentliche Unterschiede, die u. a. daraus resultieren, dass ebenfalls Bestimmungen aus anderen Rechtsordnungen und dem internationalen Recht sowie auch chinesische juristische Erfahrung bei der Schaffung des Kaufrechts berücksichtigt wurden 12. Ein ganz wesentlicher Unterschied ist zum Beispiel im allgemeinen Teil des Vertragsgesetzes enthalten. Dort ist eine - nach einer in der Lehre vertretenen gewichtigen und wohl herrschenden Meinung verschuldensunabhängige - Haftung ("strict liability" 13 ) statuiert (vgl. 107 VG) bis zur Grenze der "Höheren Gewalt" (vgl. 117 VG). Diese findet auf Kaufverträge Anwendung 14. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht ist die in 7 VG statuierte Verpflichtung, bei der Errichtung und Erfüllung von Verträgen u. a. die "sozioökonomische Ordnung" nicht zu stören und "gesellschaftliche öffentliche Interessen" nicht zu verletzen 15. Diese Norm hat ihre Wurzel in der chinesischen Kultur; in dieser haben das Recht der Gesamtheit auf Überleben und Entwicklung sowie die gesellschaftliche Harmonie und der innere Friede Vorrang vor dem Recht des Einzelnen 16. In dieser Arbeit werden betreffend Kaufverträge zwischen Unternehmern besonders ausgewählte wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht im Hinblick den Grundsatz der Vertragsfreiheit und die Haftung für Vertragsverletzungen behandelt Theusner, Das Konzept von allgemeinem und besonderem Teil im chinesischen Zivilrecht, Hamburg 2005, S. 209, 210. Liming in: Gebhardt/Yuqing/Schröder (Hrs.), Comparative Analysis on the Chinese Contract Law, Berlin 2003, S. 241; aus dem internationalen Recht wurden Bestimmungen der Wiener Kaufrechtskonvention (CISG) berücksichtigt und in die Beratungen zum Vertragsgesetz flossen auch ein die "UNIDROIT PRINCIPLES OF INTERNATIONAL COMMERCIAL CONTRACTS" (vgl. ebd. und Etgen/Rubel, CHINA NACHRICHTEN 1/00, 24), Fundstelle UNIDROIT PRINCIPLES: ( ). Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (nachfolgend: "BGB") besteht eine verschuldensabhängige Haftung ("fault liability") (vgl. 276, 278, 280 BGB). Es gibt Ausnahmen von der "strict liability" bei bestimmten Vertragstypen, aber nicht bei Kaufverträgen (vg. Liang, Han in: Gebhardt/Yuqing/Schröder (Hrs.), Comparative Analysis on the Chinese Contract Law, a. a. O., S. 193, VG ist als allgemeine Bestimmung auf alle Arten von Verträgen anwendbar. Weggel in: Ranft/Schewe, Chinesisches Wirtschaftsrecht, Baden-Baden 2006, vgl. S. 11, 16/17. 3

10 B. Allgemeiner Teil des Vertragsgesetzes - Überblick und Gesetzeszweck Der Allgemeine Teil des Vertragsgesetzes besteht aus acht Kapiteln, nämlich den Kapiteln "Allgemeine Regeln", "Errichtung des Vertrages", "Wirksamkeit des Vertrages", "Vertragserfüllung", "Änderung und Übertragung von Verträgen", "Beendigung der Rechte und Pflichten aus Verträgen", "Haftung für Vertragsverletzungen", "Andere Bestimmungen" 17. In 1 VG wird das in der chinesischen Kultur tief verwurzelte Bestreben nach Harmonie und Ordnung deutlich, denn neben dem Schutz der legalen Rechte der Vertragsparteien ist dort als zweiter Zweck des Vertragsgesetzes genannt die Aufrechterhaltung der "sozioökonomischen Ordnung". Als dritter (und letzter) Zweck des Vertragsgesetzes ist dort genannt die "Förderung des sozialistischen modernisierenden Aufbaus". Damit ist wohl auch die Liberalisierung des Handels gemeint, denn besonders der Beitritt Chinas zur WTO (World Trade Organisation - Welthandelsorganisation) im Dezember 2001 nach fast 15-jährigen Verhandlungen (zeitgleich mit Hongkong) 18 bewirkte ein verstärktes Streben nach Vereinfachung der Handelsbedingungen zum Zwecke der ökonomischen Entwicklung der Volksrepublik China. China ist aber immer noch ein zentral gelenkter sozialistischer Staat, bei dem der Einfluss der Staatsgewalt groß ist. C. Grundsatz der Vertragsfreiheit Es gibt zwar den Grundsatz der "Vertragsfreiheit", wonach die Parteien berechtigt sind, "nach dem Recht" Verträge "nach ihrem eigenen Willen" zu schließen (vgl. 4 VG). Aber diese Vertragsfreiheit hat erhebliche und zum Teil nur schwer oder gar nicht kalkulierbare Grenzen Vgl. Münzel (Hrsg.), Chinas Recht, /1, Übersetzung mit Anmerkungen, a. a. O. Vgl. Reisach/Tauber/Yuan, China - Wirtschaftspartner zwischen Wunsch und Wirklichkeit, Heidelberg 2007, S

11 I. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch den Begriff "Recht" in 4 VG In 4 Hlbs. 1 VG ist statuiert: "Die Parteien sind berechtigt, nach dem Recht Verträge nach ihrem eigenen Willen zu schließen; 19 ". Diesbezüglich ist fraglich, welche Rechtsnormen mit dem dortigen Hinweis auf "das Recht" genau gemeint sind. Der Begriff "Recht" ("falu" oder "fa") hat in chinesischen Texten unterschiedliche Bedeutungen 20. Im engeren Sinn bezieht dieser Begriff sich nur auf Gesetze, die von der nationalen Legislative in Kraft gesetzt sind, nämlich vom Nationalen Volkskongress und dem Ständigen Kommittee des Nationalen Volkskongresses 21. Im weiteren Sinn bezieht dieser Begriff sich auf alle bindenden Regelungsinstrumente, die vom Staat gebraucht und anerkannt werden; einschließlich u. a. der Verfassung, gesetzlicher Bestimmungen der nationalen Legislative, Verwaltungs- und ministerieller Regelungen, lokaler Regelungen und Gebräuche und ebenso auch die staatliche Auslegung dieser Regelungsinstrumente 22. Welche Bedeutung in einem Text maßgeblich ist, ist eine Frage der Auslegung 23. Bei der Auslegung von 4 VG ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung ein bedeutender Meilenstein in der Entwicklung der chinesischen Rechtskultur ist, der die Hinwendung Chinas zur freien Marktwirtschaft zementiert 24. In der früheren zentralistischen Planwirtschaft lenkte der Staat die wirtschaftliche Entwicklung durch vorher festgelegte Pläne, so dass die Vertragsfreiheit in dieser Wirtschaftsordnung wenig Raum hatte; sie wurde lange als kapitalistisches Konzept und "Feind" des sozialistischen Systems kritisiert 25. Durch die jetzige Schaffung des Konzeptes der Vertragsfreiheit wird der Wille Chinas deutlich, private und staatlich Es ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vertrages, dass er "nach dem Recht" errichtet wurde (vgl. 44 Satz 1 VG). Ling, Bing, a. a. O., Rz Ebd. Ebd. Ebd. Vgl. Zhang, a. a. O., S. 53. Vgl. ebd., S

12 nicht gelenkte Wirtschaftstätigkeit zu fördern. Damit private Wirtschaftstätigkeit sich auch in größtmöglichem Umfang entfalten kann, sollte die in 4 VG statuierte Vertragsfreiheit soweit wie möglich gewährt werden und daher der einschränkende Begriff "Recht" möglichst eng ausgelegt werden. Dabei umfasst der Begriff "Recht" in 4 VG jedenfalls die Verfassung der Volksrepublik China sowie die gemäß dem "Gesetzgebungsgesetz der Volksrepublik China" 26 vom Nationalen Volkskongress und seinem Ständigen Ausschuss rechtmäßig erlassenen Gesetze 27, aber auch die vom Staatsrat gemäß der Verfassung und den Gesetzen festgelegten Verwaltungsrechtsnormen 28 sowie die Ansichten und Auslegungen zu den genannten Bestimmungen 29. Die Möglichkeit der Einschränkung der Vertragsfreiheit durch Verwaltungsrechtsnormen ergibt sich schon aus dem Vertragsgesetz selbst, denn in 7 VG ist u. a. statuiert, dass die Parteien verwaltungsrechtliche Bestimmungen einhalten müssen. Der 44 Satz 2 VG statuiert, dass in dem Fall, in dem nach gesetzlichen oder "verwaltungsrechtlichen" Bestimmungen für die Wirksamkeit eines Vertrages (zunächst) ein Genehmigungs-, Registrierungs- oder sonstiges Verfahren durchgeführt werden muss, die entsprechenden Vorschriften gelten 30. In 52 Nr. 5 VG ist statuiert, dass ein Vertrag u. a. dann unwirksam ist, wenn er verwaltungsrechtliche Vorschriften verletzt. In 127 VG ist u. a. geregelt, dass es den Industrie- und Handelsverwaltungsbehörden und anderen betroffenen Behörden obliegt, im Rahmen ihrer jeweiligen Amtsbefugnisse nach den gesetzlichen und "verwaltungsrechtlichen" Bestimmungen Aufsicht Gesetzestext in: Münzel (Hrsg.), Chinas Recht, /2, mit Anmerkungen, a. a. O. Vgl. ebd. 1 bis 55 Gesetzgebungsgesetz der Volksrepublik China, nachfolgend: "Gesetzgebungsgesetz" (gem. 94 Gesetzgebungsgesetz in Anwendung seit dem 1. Juli 2000). Vgl. ebd., 56 bis 62 Gesetzgebungsgesetz. Vgl. die Einleitung zu dieser Arbeit. Es gibt einige Verträge, für die eine staatliche Genehmigung und/oder Registrierung einer Verwaltungsbehörde erforderlich ist (vgl. Zhang, a. a. O., S. 64 ff. (z. Bsp. ein Vertrag über ein Joint Venture) ); auch betreffend eine Vertragsänderung können verwaltungsrechtliche Vorschriften existieren (vgl. 77 Satz 2 VG). 6

13 auszuüben, um gegen rechtswidrige Handlungen vorzugehen, die Verträge benutzen, um Interessen des Staates oder gesellschaftliche öffentliche Interessen zu schädigen. Demnach ist also anzunehmen, dass die Vertragsfreiheit auch durch Verwaltungsrechtsnormen eingeschränkt werden kann und zwar jedenfalls durch solche des Staatsrates, die rechtmäßig gem. den Gesetzgebungsgesetz der Volksrepublik China 31 erlassen wurden. Fraglich ist, ob die Vertragsfreiheit auch durch "ministerielle" und "lokale" Regelungen (territoriale Rechtsnormen, Autonomie- und Einzelverordnungen 32 ) eingeschränkt werden kann sowie durch (lokale) "Gebräuche". Betreffend "ministerielle" Regelungen wird die Möglichkeit der Einschränkung der Vertragsfreiheit von einem Teil der Lehre als zweifelhaft beschrieben 33. Ein hoher Richter des Obersten Volksgerichts soll diesbezüglich geäußert haben, dass die unteren Gerichte ministerielle Regelungen bei der Beurteilung von Verträgen anwenden sollten 34. Dies ist betreffend "überregionale" Ministerien sachgerecht, denn ministerielle Regelungen sind dogmatisch betrachtet Teil der Verwaltungsregelungen und überregionale Verwaltungsregelungen des Staatsrates können die Vertragsfreiheit beschränken 35. Betreffend "lokale" Regelungen ist dies nicht der Fall, denn das Oberste Volksgericht hat in 4 seiner "Erläuterungen zu einigen Fragen des Vertragsgesetzes" 36 verlautbart, dass nach Inkrafttreten des Vertragsgesetzes die Unwirksamkeit eines Vertrages durch ein Volksgericht nur auf der Grundlage der Gesetze des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Kommittees sowie der Verwaltungsrechtsnormen "des Staatsrates" festgestellt werden dürfe, nicht aber auf der Grundlage "lokaler" Regelungen und Verwaltungsbestimmungen A. a. O. Vgl. ebd., 63 bis 77 Gesetzgebungsgesetz. Vgl. Ling, Bing, a. a. O., S Vgl. ebd. (aber keine lokalen Regelungen). Vgl. oben. A. a. O. A. a. O.; vgl. auch: Ling, Bing, a. a. O., S

14 Dies sollte unbedingt beachtet werden, denn eine Berücksichtigung auch lokaler Regelungen würde die Rechtssicherheit zu stark beeinträchtigen, weil lokale Regelungen häufig untereinander und auch mit (überregionalen) Gesetzen und Verwaltungsregelungen kollidieren 38. Zwar dürfen territoriale Rechtsnormen nicht mit dem nationalen Recht in Widerspruch stehen 39, aber trotzdem verbleibt für die Legislative der einzelnen Territorien ein großer Spielraum; denn sie sind u. a. befugt zur Regelung von Angelegenheiten, die zu den territorialen Aufgaben gehören, und bei denen die Festlegung von territorialen Rechtsnormen erforderlich ist 40. Das ist ein "weites Feld". Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass die Vertragsfreiheit zum Zweck der Förderung der Wirtschaftstätigkeit im größtmöglichen Umfang gewährleistet sein sollte, wäre es wünschenswert, wenn der chinesische Gesetzgeber klarere Regelungen betreffend die Möglichkeiten der Einschränkung der Vertragsfreiheit treffen würde und besonders die Möglichkeiten der Verwaltung zur Einflussnahme auf die Vertragsgestaltung durch Verwaltungsregelungen stärker und deutlicher begrenzen würde als dies derzeit der Fall ist. Problematisch ist auch, dass nach dem derzeitigen Wortlaut des Vertragsgesetzes lokale und überregionale "Gebräuche" die Vertragsfreiheit beschränken können, denn solche Gebräuche können wohl als Teil des "öffentlichen Interesses" betrachtet werden, das u. a. in den 7, 52 Nr. 4 und 127 VG als die Vertragsfreiheit einschränkendes Element genannt ist. Eingeschränkt werden kann die Vertragsfreiheit nur durch zwingende rechtliche Bestimmungen der maßgeblichen Rechtsnormen, aber nicht durch dispositive Vgl. Literaturmeinung mit Nachweis bei Ling, Bing, a. a. O., S. 57. Vgl. Gesetzgebungsgesetz der Volksrepublik China, 63, a. a. O. Vgl. ebd., 64 Abs. 2; zur Häufigkeit von Doppel- bzw. Multikompetenzen vgl. auch: Xie, Libin, Chinesisches und deutsches Wirtschaftsverfassungsrecht, Köln/Berlin/München 2007, S. 66. Arg. ex 52 Nr. 5 Alt. 1; vgl. auch: Zhang, a. a. O., S. 56, 57, 60, 61 und Ling, Bing, a. a. O., S

15 Das Vertragsgesetz ist allerdings gem. 123 VG subsidiär, "wenn andere "Gesetze zum Vertrag" anderes bestimmen" 42 ; andere Gesetze betreffend spezielle Vertragstypen haben daher immer zwingend Vorrang 43. II. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 7 VG Aus 7 VG folgt, dass die Vertragsparteien bei der Errichtung und Erfüllung von Verträgen außer der Einhaltung der "Gesetze" und "verwaltungsrechtlichen Bestimmungen" auf die "gesellschaftliche öffentliche Moral" achten und die "sozioökonomische Ordnung" nicht stören und "gesellschaftliche öffentliche Interessen" nicht verletzen dürfen 44. Die oben genannten Möglichkeiten der Einschränkung der Vertragsfreiheit, insbesondere durch die unbestimmten Rechtsbegriffe mit weitem Anwendungsbereich, beeinträchtigen die Vertragsfreiheit ganz erheblich, so dass die Vertragsfreiheit in der Lehre mit der Metapher "bird in cage" beschrieben wird 45. Die Begriffe "gesellschaftliche öffentliche Moral", "sozioökonomische Ordnung" und "gesellschaftliche öffentliche Interessen" werden auch das Prinzip der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten genannt 46. Da dieses Prinzip neben dem Erfordernis der Beachtung der Gesetze steht, ist anzunehmen, dass es auf Sachverhalte Anwendung findet, für die keine speziellen gesetzlichen Regelungen existieren Dies soll nach Meinung von Ling, Bing (a. a. O.) aber nicht für die allgemeinere gesetzliche Regelung der "Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China" (a. a. O.) gelten, weil andernfalls die Effektivität vieler innovativer Bestimmungen des Vertragsgesetzes unterlaufen würde und 123 VG auf dem Prinzip beruhe, dass das speziellere Gesetz Vorrang vor dem allgemeinen habe (vgl. ebd., S. 27, 28). Dies ist zutreffend und entspricht auch der Regelung des 83 Gesetzgebungsgesetz. Nicht Vorrang haben die "Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China" (a. a. O.), denn nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" geht im Falle einer Kollision diesbezüglich das Vertragsgesetz vor (vgl. Ling, Bing, a. a. O., S. 27, 28). In 52 Nr. 4 VG ist statuiert, dass ein Vertrag unwirksam ist, wenn "gesellschaftliche öffentliche Interessen" geschädigt werden. Vgl. Zhang, a. a. O., S. 60. Ling, Bing, S. 58; zur Interpretation vgl. auch: Chi, Ying, Verschulden bei Vertragsverhandlungen im chinesischen Recht, Zugl.: Diss., Universität Passau (2004), Hamburg 2005, S. 47, 48. Ling, Bing, S

16 Wegen der Weite und Unbestimmtheit der genannten Rechtsbegriffe besteht die Gefahr von missbräuchlichen richterlichen Entscheidungen 48. Schüler des Law Institute der "Chinese Academy of Social Science" ("CASS") haben versucht, die gesellschaftliche Moral und die öffentliche Ordnung zu kategorisieren 49. Professor Liang Hui Xing vom CASS hat die Kategorien Schädigung des nationalen Interesses, Störung familiärer Beziehungen, Verletzung der sexuellen Moral, Verletzung der Menschenrechte bzw. Menschenwürde, Beeinträchtigung wirtschaftlicher Aktivitäten, unlauterer Wettbewerb, illegales Glücksspiel, Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen, Verletzung des Arbeitsschutzes und Wucher gebildet 50. Die Kategorie "Beeinträchtigung wirtschaftlicher Aktivitäten" und ganz besonders auch die Kategorie "Schädigung des nationalen Interesses" ist aber viel zu unbestimmt. Es gibt keine Möglichkeit, die in 7 VG statuierten Generalklauseln "gesellschaftliche öffentliche Moral", "sozioökonomische Ordnung" und "gesellschaftliche öffentliche Interessen" derart zu definieren, dass ihr Anwendungsbereich sachgerecht so begrenzt ist, dass richterliche Willkürentscheidungen ausgeschlossen sind. Diese Generalklauseln sind ein "Einfallstor" für die Staatsgewalt, das ihr die Möglichkeit eröffnet, die Vertragsfreiheit nach Belieben "aus den Angeln zu heben". Denn es steht den maßgeblichen Staatsorganen frei, alles Mögliche darunter zu definieren. Dies gilt besonders für den Begriff der "gesellschaftlichen öffentlichen Interessen"; dieser Begriff hat keinerlei Konturen und ist beliebig und unvorhersehbar wandelbar. Deshalb sollte 7 VG im Interesse der Rechtssicherheit gestrichen werden Vgl. ebd. Zhang, a. a. O., S. 82. Vgl. ebd., S. 82, 83. Betreffend die Generalklausel "gesellschaftliche öffentliche Interessen" plädiert Ling, Bing dafür, dass dieser Begriff wegen des Risikos richterlichen Mißbrauchs oder Fehlgebrauchs nicht frei in aktuellen Streitfällen angewandt werden solle (vgl. Ling, Bing, a. a. O., S. 171). 10

17 Das Bestreben des chinesischen Gesetzgebers, Ordnung, Harmonie, Frieden und Entwicklung der Gesamtgesellschaft durch eine starke Staatsgewalt zu sichern 52, ist angesichts der Geschichte Chinas und mit Blick auf die Größe des Landes verständlich und auch lobenswert, selbst wenn es sich von dem westlichen Streben nach Individualismus unterscheidet; denn das Wohl der Allgemeinheit ist ein ehrenwertes Ziel und die Einheit eines so großen Landes kann nur durch eine starke zentrale Staatsgewalt sachgerecht gewahrt werden. Die genannten angestrebten Ziele könnten aber auch bei Streichung des 7 VG erreicht werden. Betreffend die Sicherung der Rechtsordnung jedenfalls ergibt sich die Verpflichtung zu ihrer Einhaltung schon aus 4 VG 53. III. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 127 VG Der 127 VG, wonach die "Industrie- und Verwaltungsbehörden" sowie "andere betroffene Behörden" ein Aufsichtsrecht haben, um gegen rechtswidrige Handlungen vorzugehen, die Verträge benutzen, um "Interessen des Staates" oder "gesellschaftliche öffentliche Interessen" zu schädigen, enthält auch sehr weite Generalklauseln. Sie sind viel zu unbestimmt und Ausdruck des Willens des chinesischen Gesetzgebers, die Macht der Staatsgewalt unter Inkaufnahme der Gefahr von Willkürentscheidungen zu sichern. Früher galt die in 127 VG statuierte Vertragsüberwachung nur für Verträge zwischen inländischen Unternehmen; mit Erlass des Vertragsgesetzes gilt sie für alle zivilrechtlichen nicht familienrechtlichen Verträge 54. Die unbestimmten Rechtsbegriffe in 127 VG sollten ersetzt werden durch die konkrete Bezugnahme auf ordnungsgemäß erlassene Gesetze und Verwaltungsanordnungen; damit wäre dem Ordnungsstreben des chinesischen Gesetzgebers auch Genüge getan. Außerdem sollte klar und eindeutig definiert werden, welche Behörden genau eingriffsbefugt sind; zum Schutze der Vgl. Ranft/Schewe (Hrsg.), Chinesisches Wirtschaftsrecht, Baden-Baden 2006, S. 17. Vgl. oben C. I. Münzel/Xiaoqing, RIW 1999, 641,

18 Rechtssicherheit, aber auch zur Vermeidung sich widersprechender Behördenentscheidungen, falls mehrere Behörden mit unterschiedlichen Interessen sich betroffen fühlen. IV. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch die 5 und 6 VG In 5 VG ist statuiert, dass die Parteien sich an den Grundsatz der Gerechtigkeit halten müssen und 6 VG enthält den auch im deutschen Recht vorhandenen "Grundsatz von Treu und Glauben" (vgl. 242 BGB), allerdings - im Gegensatz zum deutschen Recht - ohne Nennung der Verkehrssitte. V. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 38 VG Der 38 VG gibt dem Staat die Möglichkeit, juristische Personen und andere Organisationen zum Abschluss von Verträgen zu verpflichten ("Planverträge"). Früher waren Verträge unter absoluter Kontrolle der Regierung, derzeit übt der Staat in Einzelfällen immer noch Kontrolle aus durch zwingende staatliche Verpflichtungen zum Abschluss von Verträgen 55 im Sinne von 38 VG. Die Möglichkeit einer staatlichen Verpflichtung zum Abschluss von Planverträgen wurde als notwendig betrachtet, um den Staat in die Lage zu versetzen, zum Erhalt und Aufbau der Verteidigungsindustrie sowie der strategischen Reserve und grundlegender bedeutender nationaler Bauprojekte eine bestimmte Menge strategischer Produkte zu erwerben und zu kontrollieren, wie z. Bsp. Öl, Stahl und Kohle 56. Derzeit gibt es in der Praxis nur noch wenige Planverträge 57. Eine Verpflichtung zum Abschluss von Planverträgen kann nur durch Gesetze und Verwaltungsregeln auferlegt werden, aber nicht durch ministerielle Erlasse oder lokale Regelungen 58. Verträge, die zwingende staatliche Anordnungen in Gestalt von Planverträgen verletzen, sind gem. 52 Nr. 5 VG unwirksam. VI. Begrenzung der Vertragsfreiheit durch 63 VG Aus dieser Norm ergibt sich, dass die Regierung zur Festsetzung von Zhang, a. a. O., S. 62. Ling, Bing, a. a. O., S. 47. Vgl. ebd. Ebd. 12

19 "Leitpreisen" mit den dort bestimmten Auswirkungen berechtigt ist. Zwischenergebnis: Aus den oben dargestellten Regelungen folgt, dass die Vertragsfreiheit tatsächlich ein "bird in cage" ist und dass sie in nur schwer vorhersehbarem Umfang und zum Teil auch willkürlich staatlich begrenzbar ist; besonders durch Verwaltungsanordnungen. Die weiten Generalklauseln "gesellschaftliche öffentliche Moral", "sozioökonomische Ordnung" und "gesellschaftliche öffentliche Interessen" ermöglichen vielfältige und nicht kalkulierbare Einflussmöglichkeiten des Staates, die mangels eindeutiger Begrenzbarkeit dieser Generalklauseln auch zum größten Teil nicht sachgerecht justitiabel sind. Dies belastet die Rechtssicherheit ganz erheblich und sollte vom chinesischen Gesetzgeber im Interesse der wirtschaftlichen internationalen Entwicklung der Volksrepublik China durch Schaffung von detaillierteren gesetzlichen Normen verbessert werden. Außerdem sollte der 7 VG gestrichen werden. Bei Streichung des 7 VG könnte der Grundsatz der Verkehrssitte in 6 VG aufgenommen werden. Damit wären dann die Generalklauseln der "gesellschaftlichen öffentlichen Moral" und auch wesentliche Teile der "sozioökonomischen Ordnung" und der "gesellschaftlichen öffentlichen Interessen" mit erfasst. Der übrige Teil wäre weitestgehend durch die Bezugnahme auf das "Recht" in 4 VG geregelt; der Begriff "Recht" sollte allerdings genauer definiert werden. Der 7 VG ist also gar nicht erforderlich, um den vom chinesischen Gesetzgeber gewünschten Schutz der öffentlichen Moral und der öffentlichen Ordnung zu erreichen. D. Haftung für Vertragsverletzungen bei Kaufverträgen im Sinne des 9. Kapitels des Vertragsgesetzes ( VG) Der Allgemeine Teil des Vertragsgesetzes enthält Regelungen betreffend die Haftung für Vertragsverletzungen für alle Arten von 13

20 Verträgen 59 in Kapitel 7 Vertragsgesetz ( 107 bis 122 VG); diese gelten auch für Kaufverträge. Daneben finden - in eingeschränktem Umfang - die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts Anwendung 60 und hier insbesondere die Vorschriften in Kapitel 6 "Zivile Haftung", "1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen" ( 106 bis 110 Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts 61 ) und "2. Abschnitt: Zivile Haftung für Verstöße gegen Verträge" ( 111 bis 116 AGZ) 62. Außerdem ist der Kaufvertrag noch einer der speziellen Vertragstypen, der im Besonderen Teil des Vertragsgesetzes geregelt ist (9. Kapitel, VG). I. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. den 157, 158 VG Betreffend die im Besonderen Teil des Vertragsgesetzes, Kapitel 9 ( 130 bis 175 VG) geregelten Kaufverträge ist bei der Geltendmachung von Vertragsverletzungen zu beachten, dass der Käufer eine Untersuchungsobliegenheit hat (vgl. 157 und 158 VG), die ähnlich derjenigen in 377 des deutschen Handelsgesetzbuches 63 geregelt ist. Ist für die genannte Untersuchung durch den Käufer "eine Zeit vereinbart", so muss der Käufer den Vertragsgegenstand bei Erhalt in der für die Untersuchung vereinbarten Zeit untersuchen ( 157 Alt. 1 VG) und bei Abweichung von Menge oder Qualität des Vertragsgegenstands von den Vereinbarungen dies "innerhalb der vereinbarten Zeit" dem Verkäufer mitteilen ( 158 Satz 1 VG). Macht der Käufer verspätet Mitteilung, dann werden Menge und Qualität des Vertragsgegenstands als den Vereinbarungen entsprechend angesehen ( 158 Abs. 1 Satz 2 VG). Ist für die Untersuchung durch den Käufer "keine Zeit vereinbart", so muss der Käufer "rechtzeitig" untersuchen 64 ( 157 Alt. 2 VG) Vgl. Ling, Bing, a. a. O., S. 17. A. a. O. Nachfolgend: "AGZ". Vgl. Fischer/Zou in: Shao/Drewes (Hrsg.), Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht, a. a. O., S. 33. Nachfolgend: "HGB". Zur Rechtzeitigkeit der Untersuchung vgl. Shengming in Gebhardt (Hrsg.), a. a. O., S. 299, 302/

21 Er muss, wenn er feststellt oder feststellen müsste, dass Menge oder Qualität des Vertragsgegenstands den Vereinbarungen nicht entsprechen, dies "innerhalb einer vernünftigen Zeit" dem Verkäufer mitteilen ( 158 Abs. 2 Satz 1 VG). In 158 Abs. 2 Satz 2 VG ist statuiert, dass in dem Fall, dass der Käufer den Verkäufer nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit oder nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Erhalts des Vertragsgegenstands unterrichtet, Menge und Qualität des Vertragsgegenstands als den Vereinbarungen entsprechend angesehen werden; gibt es für den Vertragsgegenstand eine Qualitätsgewährleistungsfrist, dann wird diese Frist angewandt und nicht die Bestimmung über 2 Jahre. Weiß der Verkäufer oder muss er dies wissen, dass der Vertragsgegenstand nicht den Vereinbarungen entspricht, so ist der Käufer nicht an die in 158 Abs. 2 VG genannten Mitteilungsfristen gebunden (vgl. 158 Abs. 3 VG). Es kann angenommen werden, dass die Zeitbestimmung "vernünftige Zeit" für erkannte sowie erkennbare Mängel gilt und die Zeitbestimmung "innerhalb von zwei Jahren" für anfänglich nicht erkennbare Mängel ("verdeckte Mängel"), die auch später nicht erkannt wurden oder erkennbar waren 65. Bei internationalen Warenkaufverträgen gilt gemäß 129 Hlbs 1 VG eine Verjährungsfrist von vier Jahren 66. Fraglich ist, ob diese Verjährungsfrist auch eine "Qualitätsgewährleistungsfrist" im Sinne von 158 Abs. 2 Satz 2 VG ist. Bei einer Interpretation nach dem Wortlaut ist dies eher nicht der Fall, denn mit diesem Begriff sind wohl nur vertragliche Qualitätsgewährleistungsfristen gemeint, aber nicht allgemeine Verjährungsfristen; andernfalls wäre in der Norm Bezug genommen auf "Verjährungsfristen". Daher besteht ein Widerspruch zwischen der Fristenregelung des Vgl. Li/Stammann in: Shao/Drewes (Hrsg.), Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht, a. a. O., S. 65 und Etgen/Rubel, a. a. O., S. 31. Diese Frist gilt gem. 129 Hlbs. 1 VG auch für die Ein- oder Ausfuhr von Techniken; betreffend andere Verträge gelten gem. 129 Satz 2 VG die einschlägigen Gesetze. 15

22 158 Abs. 2 Satz 2 VG von zwei Jahren und der in 129 Hlbs 1 VG statuierten Verjährungsfrist von vier Jahren. Faktisch bewirkt die kaufvertragliche Untersuchungsobliegenheit bei "verdeckten Mängeln" eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung solcher Mängel, wenn diese erst nach Ablauf von zwei Jahren erkennbar sind. Zwischenergebnis: Im Hinblick auf die Regelungen der 157, 158 HGB ist es für den Käufer empfehlenswert, wenn er keine "Zeit für eine Untersuchung" im Sinne dieser Normen vereinbart, weil er im Falle der Vereinbarung einer solchen Zeit gem. 158 Abs. 1 VG - bei einer Auslegung nach dem Wortlaut der Norm - etwaige Ansprüche wegen Abweichung von Menge oder Qualität nach Ablauf der vereinbarten Zeit auch betreffend "verdeckte" (nicht erkennbare) Mängel verliert. Denn die Frist von 2 Jahren gilt nach dem Wortlaut und dem syntaktischen Zusammenhang des 158 VG nur betreffend "verdeckte" Mängel, für die keine Zeit für eine Untersuchung vereinbart ist. Ist keine Zeit für eine Untersuchung vereinbart, dann bewirkt die in 158 Abs. 2 Satz 2 VG statuierte Frist von zwei Jahren bei "verdeckten Mängeln" eine Verkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist des 129 Hlbs 1 VG. II. Garantiehaftung ("strict liability") gem. 107 VG Der 107 VG enthält nach seinem Wortlaut eine Garantiehaftung ("strict liability"), die kein Verschulden voraussetzt. Danach haftet eine Partei, wenn sie ihre Vertragspflichten nicht oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt, wegen der Vertragsverletzung darauf, weiter zu erfüllen, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen oder den Schaden zu ersetzen (vgl. 107 VG). Diese Haftung wird in den nachfolgenden Normen im Einzelnen präzisiert. Folglich ist nach einer in der Lehre vertretenen und wohl herrschenden Meinung der Bruch des Vertrages das einzige 16

23 konstitutive Element einer vertraglichen Haftung 67. Im deutschen Recht gilt im Gegensatz dazu das Prinzip der Verschuldenshaftung ("fault liability",vgl. 276, 278, 280 BGB). Nach dem chinesischen Recht aber soll nach der genannten Lehrmeinung, die eine verschuldensunabhängige Haftung annimmt, für eine Haftung auf Schadensersatz aus 107 VG der Nachweis genügen, dass der Beklagte seine Vertragspflichten verletzt hat 68. Nichterfüllung eines Vertrages soll jedoch sanktionslos zulässig sein, wenn ein wirksamer Gegeneinwand geltend gemacht wird; wie z. Bsp. Verjährung, Nichterfüllung des Vertrages durch die andere Partei oder "Unsicherheit" 69. Die Pflichtwidrigkeit der Nichterfüllung könne auch auf Grund spezieller gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen sein; z. Bsp. sei nach dem "Contract for the Sale of Industrial and Mineral Products" die Haftung für Mengenabweichungen innerhalb der staatlich erlaubten Marge ausgeschlossen 70. Die Nichterfüllung sei auch nicht pflichtwidrig in dem Umfang, in dem sie durch eine Handlung oder Unterlassung der anderen (verletzten) Partei verursacht worden sei (vgl. auch 120 VG) oder in dem das Risiko für die Nichterfüllung von der anderen Partei übernommen worden sei 71. Vor allem in der Literatur, die dem Gesetzgeber nahe steht, wird darauf hingewiesen, dass im neuen Vertragsgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen sei 72. Dies wird damit begründet, dass die verschuldensunabhängige Haftung das Gleichgewicht zwischen den Parteien ("liyi") schütze und eher zur Vertragstreue führe 73. Das Rechtsbewusstsein sei in China immer noch nur schwach ausgeprägt; die Durchsetzung der verschuldensunabhängigen Haftung Vgl. Ling, Bing, a. a. O., S Ebd. Vgl. ebd., S. 383; gemeint ist damit vermutlich u. a. Vermögensverschlechterung der anderen Partei im Sinne des 68 VG. Vgl. ebd. Vgl. ebd. Vgl. zum Meinungsstand: Chi, Ying, a. a. O., S. 170 und Fischer/Zou, a. a. O., S. 35 (jeweils mit Nachweisen). Vgl. ebd. 17

24 sei für das "Kultivieren" der Vorstellung "pacta sunt servanda" (vgl. auch 8 VG) notwendig 74. Dagegen leiste das Festhalten an dem Verschuldensprinzip Ausflüchten Vorschub 75. Auch sei eine verschuldensunabhängige Haftung im Einklang mit dem UN-Kaufrecht 76 und den UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts 77. Die Befürwortung einer verschuldensunabhängigen Haftung wird auch als "Lehre von der einfachen Voraussetzung" bezeichnet, weil danach zur Erfüllung des Tatbestandes einer Vertragsverletzung lediglich eine vertragsverletzende Handlung erforderlich ist und kein Verschulden 78. Die Mindermeinung geht im Gegensatz dazu vom Grundsatz einer verschuldensabhängigen Haftung aus 79 und wird in unterschiedlichen Ausprägungen vertreten 80 : Nach der "Lehre der Doppelvoraussetzungen" sind konstitutive objektive Elemente einer Haftung für Vertragsverletzung ein Zuwiderhandeln gegen die vertraglichen Vereinbarungen bzw. die Nichterfüllung des Vertrages und zusätzlich muss subjektiv Verschulden vorliegen 81 ; nach der "Lehre der drei Voraussetzungen" sind zusätzlich noch die Entstehung eines Schadens erforderlich sowie Kausalität zwischen vertagsverletzender Handlung und Schaden 82. Auch Ying Chi nimmt grundsätzlich eine verschuldensabhängige Haftung für Vertragsverletzung an 83 ; mit Ausnahme der Sachmängelhaftung aus 111 VG 84. Auf Grund von 111 VG kann die geschädigte Partei bei einem Qualitätsmangel - mangels vertraglicher Vereinbarung - eine "vernünftige" Wahl treffen "zwischen unter anderem Reparatur, Austausch, erneuter Herstellung, Wandlung und Minderung des Vgl. ebd. Vgl. ebd. Zur Übereinstimmung mit dem UN-Kaufrecht vgl. Etgen/Rubel, CHINA NACHRICHTEN 1/00, 24 ff. Vgl. Fischer/Zou, a. a. O., S. 35, 36. Vgl. ebd., S. 35. Vgl. ebd., S. 36. Vgl. ebd., S. 35. Vgl. ebd. Vgl. ebd. Vgl. Chi, Ying, a. a. O., S. 145, 171, 172 (mit Nachweisen). Vgl. ebd., S

25 Preises oder Engelts". Die Vertreter der Annahme, dass Art. 107 VG nicht als reine Haftung ohne Verschulden verstanden werden solle, begründen dies u. a. damit, dass das chinesische Recht in dem kontinentaleuropäischen Zivilrechtssystem seine Wurzeln habe, in dem das Verschulden das herrschende Zurechnungsprinzip bei der Haftung wegen Vertragsverletzung sei 85. Von diesem Prinzip solle das chinesische Recht nicht abweichen 86. Auch bewirke eine Haftung ohne Verschulden eine Prozessflut, woraus hohe Kosten für die ganze Gemeinschaft entstünden 87. Im Übrigen wird angeführt, dass eine Haftung ohne Verschulden zu Widersprüchen innerhalb des Vertragsrechts führen würde, weil (u. a.) die 119 und 120 VG ein Verschulden voraussetzten 88. Ein solcher Widerspruch besteht bei Auslegung der maßgeblichen Normen in der Art, wie sie von Fischer und Zou vorgenommen wird, nicht. Diese nehmen an, der "Umfang" der Haftung werde "verschuldensabhängig" beschränkt; mit dem weiteren Hinweis, der Gesetzgeber scheine von einer "Verschuldensvermutung" mit der "Möglichkeit des Entlastungsbeweises" auszugehen 89. Auch dies ist nicht ganz richtig. Es sollten nicht in das Vertragsgesetz Dinge hinein interpretiert werden, die dort so nicht stehen. Die 119 und 120 VG zum Beispiel beschränken zwar die Haftung, aber obwohl sie mit "Mitverschulden" überschrieben sind 90, stellen sie nicht ab auf ein "Verschulden", sondern auf die reine Tatsache der Mit-"Verursachung". Verletzen beide Parteien den Vertrag, so haftet gem. 120 VG jede Partei ihrer Verletzung entsprechend. Das bedeutet, jede Partei haftet in dem Umfang, in dem sie die Vertragsverletzung mit "verursacht" Vgl. ebd., S Vgl. ebd. Vgl. ebd., S. 172: Als Beispiel wird die USA angeführt, wo durch die verschuldensunabhängige Produkthaftung die Anzahl der Klagen rasant angestiegen sei, was eine Zunahme der Prozess- und Haftpflichtversicherungskosten und in der Folge eine Verteuerung der Produkte sowie eine Inflation bewirkt habe. Vgl. ebd., S. 171, 172. Fischer/Zou, a. a. O., S. 34, 35. Vgl. Übersetzung von Münzel, a. a. O. 19

26 hat - es genügt die reine Mitverursachung; unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der 120 VG steht. Denn im vorherigen 119 Satz 1 VG ist statuiert, dass bei einer Verletzung des Vertrages durch eine Partei, die andere Partei eine Schadensminderungspflicht hat und dass diese bei Nichtergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung eines Schadens keinen Ersatz verlangen kann; in 119 Satz 2 VG ist geregelt, dass die Seite, welche den Vertrag verletzt hat, "vernünftige" Aufwendungen der Parteien zur Verhinderung einer Ausweitung des Schadens trägt. Dort wird also ganz eindeutig nicht auf ein "Verschulden", sondern auf die "reine Verursachung" abgestellt; unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Auch von einer "Verschuldensvermutung" geht der chinesische Gesetzgeber nicht aus, sondern er geht davon aus, dass eine Partei, die ihre Vertragspflichten nicht (ordnungsgemäß) erfüllt, "unabhängig von Verschulden" 91 zur - grundsätzlich - (vollständigen) Erfüllung, "Abhilfe" oder Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. 107 VG). Hat dann die andere Seite nach Erfüllung der Vertragspflichten oder dem Ergreifen von Maßnahmen zur Abhilfe noch weiteren Schaden, so muss dieser Schaden ersetzt werden (vgl. 112 VG). Dabei muss der Betrag des Schadensersatzes dem durch die Vertragsverletzung verursachten Schaden entsprechen, einschließlich des nach Vertragserfüllung zu erlangenden Gewinns (vgl. 113 Satz 1 VG 92 ). In dem oben dargestellten Umfang ist also eine verschuldensunabhängige Haftung anzunehmen. Eine solche besteht - wohl unstreitig - auch bei einer durch einen Dritten verursachten Vertragsverletzung 93. Verletzt eine Partei aus Gründen, die bei einem Dritten liegen, den Vertrag, so haftet sie der Vgl. auch: Liang, Han in Gebhardt/Yuqing/Schröder (Hrs.), a. a. O., S. 193, 195; Etgen/Rubel, a. a. O., S. 32. Zur Ersatzfähigkeit des "entgangenen Gewinns" vgl. auch: Chi, Ying, a. a. O., S Vgl.: Chi, Ying, a. a. O., S. 172; Ma, Qian, Sachmängel beim Unternehmenskauf, Zugl.: Diss., Universität des Saarlandes, Saarbrücken 2007, S. 113;Fischer/Zou, a. a. O., S. 36,

27 anderen Seite für eine solche Verletzung (vgl. 121 Satz 1 VG). Der Dritte muss in einem solchen Fall nicht Erfüllungsgehilfe sein 94 ; es kann ein beliebiger Dritter sein. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht für Fehlverhalten Dritter "vertraglich" nur gehaftet, wenn ein solcher Dritter "gesetzlicher Vertreter" oder "Erfüllungsgehilfe" ist (vgl. 278 BGB) 95. Aber es wird nach deutschem Recht nicht wie im chinesischen Recht für sonstige Dritte irgendwelcher Art gehaftet, deren Verhalten der Schuldner nicht beeinflussen konnte oder sonstwie verschuldet hat. Betreffend Geldschulden statuiert der 109 VG, dass die andere Partei bei Nichtzahlung die Zahlung verlangen kann. Diesbezüglich wird unstreitig eine verschuldensunabhängige Haftung angenommen; im Einklang mit dem deutschen Recht 96. Der Vertragsschuldner wird folglich durch das chinesische Vertragsgesetz einer umfassenden und sehr strengen "Garantiehaftung" ("strict liability") unterworfen, die allerdings begrenzt sein kann im Umfang der Mitverursachung der Vertragsverletzung und/oder der Mitverursachung des Schadens durch die andere Partei. III. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung Die strenge Haftung des Vertragsverletzers wird zu seinen Gunsten jedoch beschränkt auf denjenigen Schaden, den er bei Errichtung des Vertrags als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder vorhersehen musste (vgl. 113 Satz 1 VG). Dies ist eine ziemlich "schwammige" Haftungsbeschränkung, denn die Grenze der Vorhersehbarkeit ist schwer zu ziehen; mit etwas Phantasie ist alles Mögliche vorhersehbar. Auch der 114 VG bietet keine sachgerechte Möglichkeit für eine Haftungsbeschränkung. Darin ist u. a. statuiert, dass die Parteien Ebd., S. 36. "Außervertraglich" gibt es noch eine Haftung für "Verrichtungsgehilfen" (vgl. 831 BGB). Vgl. Chi, Ying, a. a. O., S. 172 und Fischer/Zou, a. a. O., S. 36; dies entspricht dem deutschen Recht, wonach Zahlungsunfähigkeit als solche noch kein Grund zur Befreiung von der Zahlungspflicht ist, was u. a. aus den deutschen Bestimmungen über den Konkurs und die Vollstreckung folgt (vgl. Wiedemann in Mertens (Hrs.), Soergel, Stand: Juli 1990, 280 Rz 33). 21

28 vereinbaren können, "wie der Ersatz für (einen) durch die Vertragsverletzung verursachten Schaden berechnet wird" (vgl. 114 Satz 1 Hlbs 2 VG). Aus dieser Formulierung wird nicht genau deutlich, ob und welche Haftungsbegrenzungen betreffend die Höhe des Ersatzes vertraglich vereinbart werden können. Außerdem kann gem. 114 Satz 1 Hlbs 1 VG noch eine Vertragsstrafe vereinbart werden, wobei aber nicht mit Sicherheit deutlich wird, ob diese dann an die Stelle des im Falle eines Schadens zu leistenden Schadensersatzes tritt. Vermutlich ist dies der Fall, denn nachfolgend ist statuiert, dass in dem Fall, dass der verursachte Schaden höher als die Vertragsstrafe ist oder "allzu viel" niedriger, eine Erhöhung oder eine "angemessene" Senkung der Vertragsstrafe vom Volksgericht oder vom Schiedsgericht verlangt werden kann (vgl. 114 Satz 2 VG). Da der "Gang zum Gericht" eine gewisse Hürde darstellt, kann die Vereinbarung einer Vertragsstrafe - unter Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz - wohl als Mittel benutzt werden, um die Höhe des Haftungsrisikos zu begrenzen. Wirkungslos sind allerdings gem. 53 VG Vertragsklauseln, die von der Haftung in folgenden Punkten befreien: "1. für der anderen Seite verursachte Schäden an Leib und Leben." (vgl. 53 Nr. 1 VG) 2. für Vermögensschaden, welcher der anderen Seite vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird." (vgl. 53 Nr. 2 VG) Im Hinblick auf diese Regelung ist fraglich, ob die grundsätzlich bestehende verschuldensunabhängige Haftung durch Parteivereinbarung - zumindest teilweise - umgewandelt werden kann in eine verschuldensabhängige Haftung; denn ein Haftungsausschluss für unverschuldete "Vermögensschäden" - also solche, die weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht wurden - ist danach möglich (und ebenso ein Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit). Die Möglichkeit eines solchen Haftungsausschlusses wird den Parteien nicht durch die "Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der 22

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